Satzung des TSTV|BW

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Tanzsporttrainervereinigung - Baden-Württemberg e.V." (TSTV-BW).
  2. Er hat seinen Sitz in Tübingen. Er ist beim Amtsgericht Tübingen in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Organisation

  1. Der Verein wurde am 21. Oktober 1990 in Tübingen gegründet.
  2. Die TSTV-BW ist Mitglied im Tanzsportverband Baden-Württemberg (TBW).
  3. Die TSTV-BW ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 
§ 3 Zweck

  1. Zweck der TSTV-BW ist es, den Amateurtanzsport zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und durch Förderung der Jugendarbeit.
  2. Die TSTV-BW veranstaltet Fachschulungen und Seminare und pflegt den Austausch fachlicher und überfachlicher Informationen im nationalen und internationalen Tanzsportwesen.

 
§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die TSTV-BW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die TSTV-BW ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der TSTV-BW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der TSTV-BW.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der TSTV-BW kann werden, wer im Besitz einer Lizenz des Deutschen Sportbundes e.V. (DSB) für Lehrkräfte des DTV ist. Tanzsporttrainer mit bestandener Tanzsporttrainerprüfung des Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverbandes e.V. (ADTV) können ebenfalls Mitglied werden. Darüber hinaus kann jedermann Mitglied werden, der die Ziele des Vereins fördern will.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle der TSTV-BW gerichtet werden muss. Das Aufnahmegesuch muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift sowie gegebenenfalls Angaben über die Trainerlizenz erhalten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  4. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
  5. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies das Präsidium einstimmig beschließt

 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Austritt aus der TSTV-BW.
  2. Der Austritt ist schriftlich an die Geschäftstelle zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus den bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann nur mit Zustimmung des Präsidiums wieder zurückgenommen werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus der TSTV-BW ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Gegen seine Ausschlussentscheidung, die mit Gründen versehen und dem Betroffenen  bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  5. Ein Mitglied kann aus der TSTV-BW durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es die Mitgliedsbedingungen nach § 5 nicht mehr erfüllt.

 
§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Antrags- und Stimmrecht.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den von der TSTV-BW durchgeführten Schulungsmaßnahmen gemäß Ausschreibung teilzunehmen. Ausnahmen können vom Präsidium genehmigt werden.
  3. Die TSTV-BW unterstützt die Mitglieder durch Auskünfte, Rat und Beistand in allen fachlichen sowie sozialen Fragen. Die dadurch entstehenden Kosten hat das Mitglied zu ersetzen. Im Hinblick auf entstehende Auslagen und Kosten kann die TSTV-BW Vorschüsse anfordern.

 
§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Entscheidungen, die den Bestimmungen der TSTV-BW entsprechen, sind für alle Mitglieder bindend.
  3. Änderungen des Namens oder der Anschrift oder Änderung, Entzug oder Ruhe der Lizenz sind dem Präsidium umgehend schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Fälligkeit der Beitragszahlung tritt ohne Mahnung ein.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 
§ 9 Organe der Vereinigung

  1. Organe der TSTV-BW sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
  2. Das Amt in der TSTV-BW ist ehrenamtlich.
  3. Über jede Sitzung eines Organs der Vereinigung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Präsidium zuzuleiten.
  4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied der TSTV-BW zuzuleiten.

 
§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal innerhalb eines Jahres abgehalten werden. Über Ort und Zeit sowie die Tagesordnung entscheidet das Präsidium.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
    a) es das Präsidium beschließt. Dazu ist es verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung dem obersten Vereinsorgan zu unterbreiten.
    b) die Einberufung von ¼ der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Präsidium verlangt wird.

 
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Erteilung oder Verweigerung der Entlastungen.
  2. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.
  3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage.
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der sonstigen Vereinsorgane.
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
  7. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
  8. Als Einspruchs- und Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.

 
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung / Ergänzung der Tagesordnung

  1. Einberufungsorgan ist das Präsidium, das Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vorher unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder über das Verbandsorgan des DTV einzuladen.
  3. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Hierzu ist die Zustimmung von ⅔ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 
§ 13 Beratung und Beschlussfassung

  1. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Präsidiumsmitglied. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Präsidiumswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
  3. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer. Ist er verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für einen Auflösungsbeschluss eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Das gilt auch für Wahlen. Bewerben sich um ein Amt mehr als ein Kandidat, ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll zumindest folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Präsidiums

    b)   Kassenbericht und Haushaltsplan

    c)   Bericht der Kassenprüfer

    d)   Entlastungen des Präsidiums
    
e)   Wahlen, soweit diese erforderlich sind

    f)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    g)   Verschiedenes

 
§ 14 Präsidium

  1. Das Präsidium der TSTV-BW besteht aus:
    a) Präsident
    b) Vizepräsident
    c) Schatzmeister
    d) Schriftführer
    e) Beirat Trainer B
    f) Beirat Trainer C
    g) Beirat Breitensport
    h) Sprecher der Landestrainer TBW
    i) Landessportwart TBW
    j) Landeslehrwart TBW
  2. Die Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und können ebenfalls wiedergewählt werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Präsidenten und Vizepräsidenten oder durch einen von ihnen zusammen mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1a) bis g) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder gemäß Abs. 1h) bis j) werden vom TBW entsprechend ihrer Amtszeit benannt.
  5. Als Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1 a) bis d) kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Lizenz als Diplom-Trainer, Trainer-A, Trainer-B, Trainer-C oder Fachübungsleiter-C Breitensport ist.
  6. Das nach Abs. 1 e) zu wählende Mitglied muss mindestens im Besitz einer gültigen Lizenz als Trainer-B sein.
  7. Das nach Abs. 1 f) zu wählende Mitglied muss mindestens  im Besitz einer gültigen Lizenz als Trainer-C sein.
  8. Das nach Abs. 1 g) zu wählende Mitglied muss mindestens im Besitz einer gültigen Lizenz als Fachübungsleiter C 
Breitensport sein.
  9. Der Beginn der Laufzeit der Lizenzen gemäß Abs. 5, 6 und 7 muss mindestens zwei Jahre zurückliegen.
  10. Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der TSTV-BW endet auch das Amt im Präsidium.
  11. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums – soweit es Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist – während seiner Amtszeit aus, kann sich das Präsidium durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen und dies dem Vereinsregister anmelden.

 

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums

  1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der TSTV-BW zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen werden.
  2. Ist die Mitgliederversammlung zuständig, kann die Erledigung aber nicht bis zur Einberufung des zuständigen Organs warten, so ist das Präsidium berechtigt selbst zu handeln. Solche Vorgänge sind den zuständigen Organen bei ihrer nächsten Sitzung vorzulegen.

 
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

  1. Sitzungen des Präsidiums sollen mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Das Präsidium kann bei Einstimmigkeit im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen.

 
§ 17 Geschäftsstelle
Die TSTV-BW kann eine Geschäftsstelle einrichten. Über Sitz, Besetzung und Aufgabenbereich entscheidet das Präsidium.
 
§ 18 Rechnungslegung

  1. Die Rechnungslegung besteht aus einer für das Geschäftsjahr erstellenden Bilanz und aus einer Gewinn- und Verlustrechnung.
  2. Das Rechnungswesen ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.

 
§ 19 Auflösung der TSTV-BW

  1. Die Auflösung der TSTV-BW e.V. kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der TSTV-BW an die Stiftung Deutsche Sporthilfe in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 
§ 20 Gültigkeit
Diese Satzung tritt am Tage der Gründung durch die Unterschriften der Gründungsmitglieder in Kraft.
 
(Erstellt am 21. Oktober 1990, zuletzt geändert am 27. April 2003)